eine der führenden Kanzleien für Arbeitsrecht in Hamburg

          















 

 



Fachanwalt zu sein heißt, sich ständig fortbilden. Selbstverständlich erfüllen wir diesen Anspruch, auch über das Übliche hinaus.

Arbeitsrecht - Hamburg 

In Hamburg und Umgebung gibt es viele Anwälte, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben oder dies als ihren Interessenschwerpunkt angeben. Wir haben eine besondere Spezialisierung vorgenommen: Wir vertreten im Arbeitsrecht nur die Arbeitnehmerseite, also die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen. Zu einseitig? Wir meinen nein.


Gerade das Arbeitsrecht ist von einer Fülle aktueller Gerichtsentscheidungen geprägt. Hier die richtige für den jeweiligen Mandanten herauszufiltern, setzt voraus, den Blick auf die jeweilige Interessenlage zu richten. Das haben wir uns zur Aufgabe gemacht.  

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Steen Rechtsanwälte sind eine der vier führenden Arbeitsrechtskanzleien für Arbeitnehmer in Hamburg. Durch die langjährige Tätigkeit und unsere Spezialisierung sind uns selbstverständlich die Vertreter von Verbänden und Anwälte "der Gegenseite" bekannt. In vielen Fällen ein wesentlicher Vorteil, gerade wenn es um erfolgreiche Verhandlungen geht, auch außerhalb des Gerichts.


Die Fülle von Gerichtsverfahren führt natürlich zu ständigem Kontakt mit den Richterinnen und Richtern des Hamburger Arbeitsgerichts. Hier sind wir anerkannt und geschätzt, auch wegen der Erfahrung über viele Jahre. Zu aktuellen Entscheidungen im Arbeitsrecht und der Entwicklung der Rechtsprechung veröffentlichen wir regelmäßig unseren NewsLetter für Betriebsräte oder nehmen jeweils aktuell Stellung im
blog.juracity.de - einer Kooperation bundesdeutscher Arbeitsrechtler der Arbeitnehmerseite.

 

Bei Interesse können Sie uns gerne anrufen oder über unser Kontaktformular eine Nachricht schicken.

                        Seminare für Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG siehe unter                www.seminare37absatz6.de

Abfindung nach Kündigung in Hamburg

Wie hoch ist die Abfindung, wenn mir gekündigt wurde? Eine entscheidende Frage für jeden Betroffenen, die leider häufig falsch oder ungenügend beantwortet wird. Gibt man die entsprechenden Stichworte bei google ein, lautet die erste Antwort - jedenfalls bei wikipedia - die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Prozessrisiko und der Qualität der anwaltlichen Vertretung. Soweit - fast - richtig, aber im Nachsatz wird dann nur auf § 1a KSchG verwiesen, also das “halbe Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr”. Das ist ebenso missverständlich, wie in vielen Artikeln im Internet oft von der sog. “Regel-Abfindung” gesprochen wird, die nach einer Kündigung zu zahlen ist.
Ist also das “halbe Gehalt” die Regel? Nein und zwar mit Abweichungen nach oben, wie nach unten. Die Regel ist zwar - auch in Hamburg -, dass in der
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht oft das “halbe Gehalt pro Jahr” vorgeschlagen wird, wenn der Streit noch nicht vertieft, also noch nicht alles vorgetragen wurde (Achtung: in Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist die “Regel” nur ein Viertel Monatsgehalt pro Jahr). Das ist aber nur ein Vorschlag des Gerichts. Diesem kann man folgen, muss es aber nicht. Tatsächlich richtig ist, dass die Aussichten auf eine hohe Abfindung (bis zu einem vollen Monatsbrutto pro Jahr) entscheidend von den Erfolgsaussichten im Prozess abhängen.
Hat der Arbeitgeber eine eindeutig falsche Sozialauswahl vorgenommen oder kann er z.B. nicht (negative) Auswirkungen auf den konkreten Arbeitsplatz nachweisen, steigt die Abfindung entsprechend. Der Grund ist einfach: Im entscheidenden Gerichtstermin, also oft 5 - 6 Monate nach der Güteverhandlung, kann die Kündigung “kippen”. Dann muss der Arbeitgeber nachzahlen, falls die Kündigungsfrist schon abgelaufen ist und den Arbeitnehmer wieder einstellen. Hier summieren sich also die Gehälter und kommen also Risiko noch dazu, weil eben nicht gesagt ist, dass dann eine erneute Kündigung mehr Erfolg bietet.
Die “Regelabfindung” gibt es also nicht, sondern mit Hilfe qualifizierter Anwälte, die im Arbeitsrecht erfahren sind, steigt der Abfindungsanspruch deutlich. Die deutschlandweit tätigen Fachanwälte für Arbeitnehmer finden Sie auf den Seiten von
juracity.de
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Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Juracity Experte

Vulkanasche, Arbeitsausfall und Freistellung

Der Vulkanausbruch in Island legt zur Zeit den gesamten Flugverkehr in Europa lahm. Die Fluggesellschaft SAS hat bereits angekündigt am Montag alle Mitarbeiter ohne Bezahlung freizustellen (Zeit online v. 17.04.). Die Frage ist, ob in solchen Fällen der höheren Gewalt trotzdem ein Vergütungsanspruch besteht, auch wenn die Arbeit ausfällt. In Deutschland regelt das BGB, wer das allgemeine Betriebsrisiko trägt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht schon mit Urteil vom 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 - ausgeführt, dass der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu tragen hat, jedenfalls wenn betriebliche Gründe vorliegen. Nichts anderes gilt, so das BAG, wenn Ursachen von außen einwirken, sich also für den Arbeitgeber als ein Fall “höherer Gewalt” darstellen, z.B. Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Brände usw.), Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse. Die Abgrenzung besteht in Fällen, in denen es lediglich dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, etwa wegen Schneeverwehungen oder Eisglätte seinen Arbeitsplatz erreichen zu können  (Wegerisiko). Legt aber eine Naturkatastrophe alle Aktivitäten lahm, z.B. an Flughäfen, liegt das Risiko des Arbeitsausfalls beim Arbeitgeber. Letztlich handelt es sich bei dem Arbeitsausfall durch den Vulkanausbruch um eine weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldete Betriebsstörung, die nach § 615 BGB trotzdem zum Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmers führt. Dennoch ist natürlich den Beschäftigen von Airlines und Flughäfen zu raten, trotzdem zur Arbeit zu gehen und die Arbeitskraft anzubieten. Auch wenn keine Fluggäste abzufertigen sind, werden sich andere Arbeiten, die liegen geblieben sind, immer finden.
Verfassser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

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Auf unseren Seiten Kündigung - Abfindung - Hamburg haben wir eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zum Kündigungsschutz zusammengestellt